Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile und Wohnanhänger

Bella Vacanza

Sascha Bell

Anna Warth Straße 9

88339 Bad Waldsee


Tel. +49 (0) 175/8314315

Fax. +49 (0) 7524/93443


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für die Anmietung eines Wohnmobiles, Camper Vans oder Wohnanhängers werden die nachfolgenden Vermietbedingungen zwischen dem Vermieter des Fahrzeuges (Vermieter) und dem

Mieter des Fahrzeuges (Mieter) vereinbart und Vertragsbestandteil des Mietvertrages.


§1 Zustandekommen des Vertrages


Durch den Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter berechtigt das Fahrzeug für die vereinbarte Mietdauer zum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu nutzen. Der Vermieter hat im Gegenzug Anspruch auf die Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses sowie sonstiger vertraglich vereinbarter Zahlungen.


Der Gegenstand des Mietvertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobiles oder Wohnanhängers. Nicht Gegenstand des Mietvertrages ist sind Reiseleistungen jeglicher Art. Es wird kein Pauschalreisevertrag geschlossen. Die Bestimmungen nach § 651 a-l BGB finden keinerlei Anwendung.


Der Mietvertrag wird durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters (auch per E-Mail) verbindlich. Die Anzahlung bei Buchung ist innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Bestätigung auf das Konto des Vermieters zu leisten. Verstreicht diese Frist, ist der Vermieter nicht an den Vertrag gebunden. Spätestens 14 Tage vor Reise/Mietbeginn ist der Restbetrag des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu überweisen. Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und die Stornokosten gemäß $ 4 geltend machen.


Die vereinbarte Kaution ist vor reiseantritt zu überweisen und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe in bar zurückerstattet.


§2 Fahrer


Der Fahrer muss das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheines sein, der zum Führen der jeweiligen Fahrzeugklasse vorausgesetzt und erforderlich wird/ist. Bei den Mietfahrzeugen des Vermieters handelt es sich bei Motorfahrzeugen (Wohnmobilen) um Fahrzeuge mit 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht, bei Wohnanhängern und gebremsten PKW-Anhänger um Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von 1500 kg.


Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass nur Personen das Fahrzeug führen, welche vorherige Bedingungen erfüllen.


Beim Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme muss der Führerschein des Mieters bzw. des/der Fahrer dem Vermieter vorgelegt werden. Im Übernahmeprotokolle werden die Fahrer namentlich aufgeführt, andere Fahrzeugführer für das Mietobjekt sind untersagt.


Kann weder zum Übernahmezeitpunkt noch nach angemessener Nachfrist kein Führerschein vorgelegt werden, so ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten und Stornokosten gem. § zu berechnen.


Die Fahrer des Mietfahrzeuges dürfen nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, stehen.


§ 3 Mietpreise, Inhalte, Zahlungsbedingungen


Die Mietpreise schließen ein:

- Die gesetzlich vorgeschriebene MwSt.

- Wartungsdienst und Verschleißreparaturen

- Haftpflichtversicherung mit 100 Mio. Euro Deckung.

- Teilkaskoversicherung mit € 1000,- Selbstbeteiligung pro Schadensfall (ist vom Mieter zu tragen)

- Vollkaskoversicherung mit € 1.000,- Selbstbeteiligung pro Schadensfall (ist vom Mieter zu tragen)

- Im Schadensfall haftet der Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall, bei grober Fahrlässigkeit für die Höhe des vollen Schadens.

- Bei Wohnmobilmieten bis 14 Miettagen sind 250 km pro Tag gebührenfrei. Bei einer Mietzeit von mehr als 14 Tagen keine KM-Beschränkung

- Jeder Mehr-Kilometer kostet € 0,35


Camping-, Stellplatz, Park-, Maut-, und Kraftstoffkosten sowie werden vom Mieter getragen.


Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug vollgetankt dem Vermieter übergeben werden, anderenfalls werden die Kosten der Betankung zuzüglich € 30,-- Handlings pauschale an den Mieter weiterberechnet.


§4 Stornierungen, Stornokosten


Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, so beträgt die mindestens vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr 150, – €. Im Übrigen kann er wie folgt stornieren:


Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung :        von 20 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter

Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung:    von 40 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter

Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung:    von 80 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter

Bei weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von:        90 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit:            ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieterdurch Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung bei einem Versicherer seiner Wahl zu deren Bedingungen schützen.


§ 5 Nutzung und Nutzungsverbote


  • Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem/den eingetragenen Mieter(n) zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch
  • den Mieter auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
  • Das Rauchen ist im Wohnmobil strengstens untersagt. Bei Nichtbeachtung werden mindestens € 200,-- für Sonderreinigung dem Mieter in Rechnung gestellt.
  • Tiere dürfen kostenpflichtig, gemäß gültiger Preisliste, mitreisen. Es muss dem Vermieter mitgeteilt werden um welche Art von Tieren es sich handelt.
  • Am Mietfahrzeug dürfen keinerlei technischen Veränderungen durchgeführt werden.
  • Ebenso ist es untersagt das Fahrzeug oder Fahrzeugteile zu lackieren, zu
  • folieren oder zu bekleben.
  • Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören (EU, Schweiz, Norwegen etc.), jedoch nicht in Krisengebieten, gestattet. Außerhalb der EU-Grenzen besteht in der Kraftfahrzeugversicherung kein Versicherungsschutz. Reisen in die Türkei, Marokko, Tunesien sind nicht gestattet.
  • Es ist nicht gestattet das Fahrzeug für Zwecke zu verwenden, die geltendem Gesetz widersprechen.


Weiterhin ist die Verwendung des Fahrzeugs für folgende Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen:

Weitervermietung und Verleihung,

  1. Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen,
  2. Festivals,
  3. Fahrzeugtests,
  4. Beförderung von verbotenen Stoffen, von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
  5. Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebieten,
  6. Geländefahrten, Fahrschulübungen
  7. Gewerbliche Personenbeförderung oder Fernverkehrsbeförderung
  8. Begehung von Straftaten und Zollstraftaten, auch denn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  9. Übermäßige Beanspruchung

§ 6 Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle, Reparaturen


  • Der Mieter trägt die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe während der Mietdauer.
  • Nötige Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig sind, können vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters in einer Fachwerkstatt bis zu einer Gesamthöhe von € 200,-- in Auftrag gegeben werden. Übersteigen notwendige Reparaturen gesamt € 200,-- ist die Reparaturfreigabe durch den Vermieter vom Mieter einzuholen. Die Erstattung der Kosten leistet der Vermieter nur nach Vorlage der Originalbelege.

§7 Verhalten im Schadensfall:


  • Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und uns den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber uns nachzuweisen.
  • Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
  • Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.
  • Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich, und unter Vorlage eines schriftlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.
  • Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.


§ 8 Haftung


  • Wir haften als Vermieter für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Mietobjekt abgeschlossenen Versicherung besteht. Für die durch die Versicherung nicht abgedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung durch uns bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Nichterfüllung und Verzug haften wir auch bei einfachem Verschulden, jedoch nur bis zur Höhe des Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen unsere Mitarbeiter sind ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden aufgrund verminderter Gebrauchsfähigkeit oder durch technisches Versagen ist ausgeschlossen.
  • Der Mieter trägt die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietobjekts, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Entsprechende Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Zahlung des Mietzinses.
  • Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden beschränkt auf den Selbstbeteiligungsbetrag der Vollkaskoversicherung, die gemäß § 7 Absatz 2 von uns abgeschlossen wird, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Solange die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist, sind wir berechtigt, die hinterlegte Kaution einzubehalten.
  • Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren
  • Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen.
  • Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von € 30,-- an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.


§ 9 Verjährung:


Offensichtliche Mängel sind vom Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen, hierzu genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind nur möglich, insofern kein Verschulden des Mieters vorliegt und der Vermieter in Folge von Unterlassung der Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte.


Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.


Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Übernehme/Rückgabestation des Vermieters. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.


§ 10 Verlust:


Sollten Fahrzeugpapiere, Werkzeug, Zubehör, Schlüssel oder persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeugs nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als eine Woche aufzubewahren. Auf Af Wunsch können Gegenstände des Mieters auf Kosten des Mieters an diesen versandt werden.


§ 11 Datenerhebung, -Verarbeitung und -Nutzung


Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers in Anbetracht des Art.6 Abs. 1 a) der DSGVO.


Eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden kann vom Vermieter erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht.


Der Vermieter ist weiterhin berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, an diese Behörden weiterzugeben.


Der Vermieter behält sich es vor einen Teil seiner Mietflotte mit GPS-Ortungssystemen auszustatten um im Falle von Diebstahl, Verstoß gegen Einreisebestimmungen, Sabotage, Raub auszustatten. Ein GPS-System ermöglicht die Übermittlung von GEO Koordinaten des Fahrzeuges. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und gegebenenfalls Stilllegung des

Fahrzeugs.


§12 Schlussbestimmungen:


Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.


Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person wird ausschließlich der Gerichtsstand des Geschäftssitzes des Vermieters für alle Ansprüche, welche sich aufgrund des Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


Zwischen Mieter und Vermieter wird ausschließlich deutsches Recht zugrunde gelegt


Solle eine Bestimmung nichtig sein oder nichtig werden, so bleiben die anderen Bestimmungen gültig.


Bella Vacanza, Sascha Bell, Anna Warth Straße 9, 88339 Bad Waldsee Stand 12/2020

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